Ein Franchisevertrag regelt, unter welchen Bedingungen ein selbständiger Partner Ihre Marke und Ihr Know-how nutzt: Rechte, Gebiet, Gebühren, Leistungen der Zentrale, Standards, Laufzeit, Wettbewerbsverbote und Beendigung. In Deutschland gibt es dafür kein eigenes Gesetz und kein amtliches Muster. Es gelten die allgemeinen Regeln des BGB, bei vorformulierten Bedingungen die AGB-Kontrolle, und für Wettbewerbsklauseln die EU-Verordnung 2022/720. Diese Seite zeigt die Gliederung und die Grenzen, die ein Anwalt beachten muss. Ein ausfüllbares Muster finden Sie hier bewusst nicht: Der Vertrag muss zu Ihrem System passen.
Vor dem Vertrag: die Aufklärung
Mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen entsteht nach § 311 Abs. 2 BGB ein Schuldverhältnis, aus dem nach § 241 Abs. 2 BGB Rücksichtnahmepflichten folgen. Verletzt der Franchisegeber sie, kann der Partner nach § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz verlangen. Wie weit die Aufklärung reicht, hat die obergerichtliche Rechtsprechung im Einzelfall entschieden; der Deutsche Franchiseverband fasst sie in seiner Richtlinie „Vorvertragliche Aufklärungspflichten“ zusammen.
Nach dieser Richtlinie:
- beginnt die Pflicht beim ersten Kontakt, der Vertragsverhandlungen vorbereitet, auch über Anzeigen, Informationsmaterial oder einen Messeauftritt;
- trägt der Franchisegeber die Beweislast für eine richtige und vollständige Aufklärung;
- gelten besonders hohe Anforderungen, wenn Existenzgründer als Partner geworben werden;
- muss eine Kalkulationsgrundlage auf Erfahrungen bestehender Franchise- oder Pilotbetriebe beruhen;
- sollen Vertrag und Unterlagen mindestens 10 Tage vor der Unterzeichnung zur Prüfung vorliegen;
- soll die Offenlegung schriftlich oder in anderer dokumentierter Form auf Deutsch erfolgen.
Die 10 Tage sind eine Verbandsempfehlung für Mitglieder. Wer Partner in Frankreich sucht, muss dort die gesetzliche Frist von 20 Tagen nach Article L330-3 Code de commerce einhalten.
Gliederung eines Franchisevertrags
| Abschnitt | Was geregelt wird | Woher die Inhalte kommen |
|---|---|---|
| Parteien und Präambel | Wer ist Franchisegeber, wer Partner, was ist das System | Konzept |
| Rechteeinräumung | Lizenz an Marke, Know-how, Handbuch, Software | Markenregister, Franchisehandbuch |
| Gebiet und Standort | Vertragsgebiet, Standortwahl, Exklusivität, Online-Verkauf | Marktanalyse, Konzept |
| Leistungen der Zentrale | Schulung, Eröffnungsbegleitung, Marketing, Einkauf, Betreuung | Konzept |
| Pflichten des Partners | Standards, Berichte, Mindestöffnungszeiten, Schulungsteilnahme, Versicherung | Handbuch |
| Gebühren | Eintrittsgebühr, laufende Gebühren, Werbebeitrag, Fälligkeit, Prüfrechte | Finanzmodell, siehe Franchise-Gebühren |
| Einkauf | Bezugspflichten, Lieferanten, Rückvergütungen | Einkaufskonzept |
| Marketing | Werbebeitrag, lokale Werbung, Freigaben, Social Media | Marketingkonzept |
| Kontrolle | Audits, Kennzahlen, Testkäufe | Handbuch |
| Laufzeit und Verlängerung | Dauer, Verlängerungsoption, Bedingungen | Finanzmodell (Amortisation des Partners) |
| Beendigung | Kündigungsgründe, Rückgabe von Unterlagen, Entfernung der Marke | Anwalt |
| Wettbewerbsverbote | Während und nach dem Vertrag | Anwalt, Grenzen der Verordnung 2022/720 |
| Übertragung | Verkauf des Partnerbetriebs, Vorkaufsrecht | Anwalt |
| Schlussbestimmungen | Recht, Gerichtsstand, Schriftform, Anlagen | Anwalt |
Was die Verordnung (EU) 2022/720 erlaubt
Die Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung gilt seit dem 1. Juni 2022 und läuft am 31. Mai 2034 aus. Sie stellt vertikale Vereinbarungen vom Kartellverbot frei, wenn die Marktanteile von Anbieter und Abnehmer jeweils 30 % nicht übersteigen und der Vertrag keine Kernbeschränkungen enthält. Für Franchiseverträge sind diese Punkte die wichtigsten:
| Klausel | Regel in der Verordnung |
|---|---|
| Verkaufspreise | Fest- und Mindestpreise sind Kernbeschränkungen (Art. 4 Buchst. a). Höchstpreise und Preisempfehlungen sind zulässig. |
| Gebietsschutz | Aktive Verkäufe in Gebiete, die dem Anbieter vorbehalten oder höchstens fünf Exklusivhändlern zugewiesen sind, dürfen beschränkt werden (Art. 4 Buchst. b und d). Eine allgemeine Beschränkung passiver Verkäufe ist eine Kernbeschränkung. |
| Online-Verkauf | Wer dem Partner die wirksame Nutzung des Internets zum Verkauf verwehrt, verliert die Freistellung (Art. 4 Buchst. e). Andere Vorgaben für Online-Verkauf und Online-Werbung bleiben möglich. |
| Wettbewerbsverbot im Vertrag | Freigestellt bis 5 Jahre (Art. 5 Abs. 1 Buchst. a). Ausnahme: Partner arbeitet in Räumen, die dem Franchisegeber gehören oder von ihm gemietet sind, dann bis zum Ende der Nutzung (Art. 5 Abs. 2). |
| Wettbewerbsverbot nach dem Vertrag | Freigestellt nur, wenn es konkurrierende Waren oder Dienstleistungen betrifft, auf die bisherigen Räume beschränkt ist, zum Schutz übertragenen Know-hows unerlässlich ist und höchstens ein Jahr dauert (Art. 5 Abs. 3). |
| Know-how nach Vertragsende | Ein zeitlich unbegrenztes Verbot, nicht öffentlich bekanntes Know-how zu nutzen oder weiterzugeben, ist möglich (Art. 5 Abs. 3, letzter Unterabsatz). |
Ob Ihr System über der Marktanteilsschwelle liegt und ob einzelne Klauseln außerhalb der Freistellung trotzdem zulässig sind, beurteilt Ihr Anwalt.
AGB-Kontrolle und Existenzgründer
Ein Franchisevertrag, den Sie für viele Partner vorformulieren, unterliegt als Allgemeine Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB: Klauseln, die den Partner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, sind unwirksam. Das betrifft oft einseitige Änderungsrechte am Handbuch, Vertragsstrafen und Kündigungsregeln.
Für Partner, die mit dem Franchise ein Unternehmen gründen, kommt § 513 BGB hinzu. Er erstreckt Schutzvorschriften, unter anderem für Ratenlieferungsverträge nach § 510 BGB, auf Existenzgründer, sofern der Barzahlungspreis 75.000 € nicht übersteigt. Wenn Ihr Vertrag eine Pflicht zum wiederkehrenden Bezug von Waren enthält, prüft der Anwalt, ob daraus Formvorgaben und ein Widerrufsrecht folgen und wie darüber belehrt wird.
Was Marketing MIX für den Vertrag liefert
Den Vertragstext schreibt und verantwortet Ihr Anwalt. Wir liefern das, was er von Ihnen braucht und was in vielen Projekten fehlt:
- das Gebührenmodell mit Berechnung, Fälligkeiten und Begründung aus dem Finanzmodell;
- die Beschreibung der Leistungen der Zentrale, so konkret, dass sie prüfbar ist;
- das Handbuch mit stabilen Kapitelnummern, auf die der Vertrag verweisen kann;
- Gebietslogik aus der Marktanalyse: wie viele Einwohner oder Zielkunden ein Gebiet braucht;
- Aufklärungsunterlagen, deren Zahlen mit Präsentation, Website und Vertrag übereinstimmen.
Den letzten Punkt nehmen wir ernst, weil er Haftung erzeugt. Im Projekt Fast Coffee, einer Marke unserer Gruppe in Kanada, haben wir Ertragsversprechen und eine Geld-zurück-Garantie von der Franchise-Website entfernt, die ohne Offenlegungsdokument nach dem Arthur Wishart Act von Ontario nicht vertretbar waren. Mehr in der Fallstudie Fast Coffee.
Häufige Fehler
- Ein Muster aus dem Internet. Es passt weder zum Gebührenmodell noch zum Handbuch, und Widersprüche fallen im Streit auf.
- Leistungen der Zentrale bleiben vage. „Umfassende Unterstützung“ lässt sich nicht prüfen und führt zu Streit über Gebühren.
- Feste Endpreise. Wer Partnern Preise vorschreibt, riskiert die Freistellung nach der Verordnung 2022/720.
- Lange nachvertragliche Wettbewerbsverbote. Zwei oder drei Jahre für ein ganzes Bundesland gehen über die freigestellten Grenzen hinaus.
- Vertrieb verspricht mehr als der Vertrag. Anzeigen und Gespräche gehören zur Aufklärung; was dort gesagt wird, muss mit dem Vertrag übereinstimmen. Die Marketing-Strategie für die Partnergewinnung planen wir deshalb mit den Zahlen aus den Unterlagen.
Nächster Schritt
- Bezahlte Beratung, 30 Minuten, 100 €. Wir gehen Ihr Konzept durch und listen, welche geschäftlichen Inhalte Ihr Anwalt für den Vertrag braucht.
- Schriftliche Analyse ab 200 €. Wir prüfen Präsentation, Website und vorhandene Unterlagen darauf, ob sie mit Vertrag und Aufklärung übereinstimmen.
Die Rechtsberatung selbst übernimmt Ihr Anwalt. Überblick über alle Bausteine: Franchisesystem aufbauen.
Quellen
- § 311 BGB (gesetze-im-internet.de)
- § 241 BGB (gesetze-im-internet.de)
- § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung (gesetze-im-internet.de)
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle (gesetze-im-internet.de)
- § 510 BGB – Ratenlieferungsverträge (gesetze-im-internet.de)
- § 513 BGB – Existenzgründer (gesetze-im-internet.de)
- Verordnung (EU) 2022/720, Art. 3, 4, 5, 11 (EUR-Lex)
- Code de commerce, Article L330-3 (Légifrance)
- Richtlinie des Deutschen Franchise-Verbandes e.V. „Vorvertragliche Aufklärungspflichten“ (PDF)

